AGB

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Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen der Schloss­berg-Homburg GmbH

Sehr geehrter Hotel­kunde,

bitte beachten Sie unsere Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen für den Hotel­auf­nah­me­ver­trag, die Sie mit Ihrer Buchung aner­kennen.

1. Geltungs­be­reich

1.1. Diese Geschäfts­be­din­gungen (AGB) gelten für sämt­liche Verträge der Schloss­berg-Homburg GmbH (Hotel), mit Dritten (Kunde) über die miet­weise Über­las­sung von Hotel­zim­mern zur Beher­ber­gung des Kunden, sowie alle in diesem Zusam­men­hang für den Kunden erbrachten weiteren Leis­tungen des Hotels.
1.2. Die Unter- oder Weiter­ver­mie­tung der über­las­senen Zimmer, sowie deren Nutzung zu anderen Zwecken, als den der Beher­ber­gung, bedarf der vorhe­rigen Zustim­mung des Hotels in Text­form, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbe­dungen wird, soweit der Kunde Verbrau­cher ist.
1.3. Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen des Kunden finden nur Anwen­dung, wenn dies vorher ausdrück­lich verein­bart wurde.
1.4. Kunden im Sinne dieser Geschäfts­be­din­gungen sind sowohl Verbrau­cher, als auch Unter­nehmer (§§13, 14 BGB).

2. Vertrags­ab­schluss, Partner, Verjäh­rung

2.1. Vertrags­partner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme einer Reser­vie­rung bzw. eines Ange­bots des Kunden durch das Hotel zustande. Das Hotel kann dem Kunden, auf dessen ausdrück­li­chen Wunsch hin, den Vertrag in Text­form bestä­tigen.

3. Leis­tungen, Preise, Zahlung, Aufrech­nung

3.1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereit­zu­halten und die verein­barten Leis­tungen zu erbringen.
3.2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmer­über­las­sung und die von ihm in Anspruch genom­menen weiteren Leis­tungen verein­barten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt, oder über das Hotel beauf­tragte Leis­tungen, welche durch Dritte erbracht und vom Hotel veraus­lagt werden.
3.3. Die verein­barten Preise verstehen sich inklu­sive der zum Zeit­punkt des Vertrags­ab­schlusses geltenden Steuern und lokalen Angaben. Nicht enthalten sind lokale Angaben, die nach dem jewei­ligen Kommu­nal­recht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe.
Bei einer Ände­rung der gesetz­li­chen Umsatz­steuer und / oder einer Neuein­füh­rung, Ände­rung oder Abschaf­fung lokaler Abgaben auf den Leis­tungs­ge­gen­stand nach Vertrags­ab­schluss, werden die Preise entspre­chend ange­passt. Bei Verträgen mit Verbrau­chern gilt dies nur, wenn der Zeit­raum zwischen Vertrags­ab­schluss und dessen Erfül­lung vier Monate über­schreitet.
3.4. Das Hotel kann seine Zustim­mung zu einer vom Kunden gewünschten nach­träg­li­chen Verrin­ge­rung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leis­tung des Hotels oder der Aufent­halts­dauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sons­tigen Leis­tungen des Hotels erhöht.
3.5. Rech­nungen des Hotels ohne Fällig­keits­datum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rech­nung und ohne Abzug zu zahlen. Die unver­züg­liche Zahlung fälliger Kosten kann vom Hotel jeder Zeit verlangt werden. Bei Zahlungs­verzug gelten die gesetz­li­chen Rege­lungen.
3.6. Das Hotel ist berech­tigt beim Vertrags­ab­schluss vom Kunden eine ange­mes­sene Voraus­zah­lung bzw. Sicher­heits­leis­tung, beispiels­weise in Form einer Kredit­kar­ten­ga­rantie, zu verlangen. Die Höhe der Voraus­zah­lung und die Zahlungs­ter­mine können in Text­form verein­bart werden. Bei Zahlungs­verzug gelten die gesetz­li­chen Rege­lungen.
3.7. In begrün­deten Fällen, z.B. bei Zahlungs­rück­stand des Kunden oder bei Erwei­te­rung des Vertrags­um­fangs, ist das Hotel berech­tigt, auch nach Vertrags­ab­schluss bis zu Beginn des Aufent­halts, eine Voraus­zah­lung bzw. Sicher­heits­leis­tung im Sinne Ziffer 3.6 oder eine Anhe­bung der vertrag­lich verein­barten Voraus­zah­lung bis hin zur vollen verein­barten Vergü­tung zu verlangen.
3.8. Das Hotel ist berech­tigt, zu Beginn als auch während des Aufent­halts, vom Kunden eine ange­mes­sene Voraus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung im Sinne Ziffer 3.6 für bestehende und künf­tige Forde­rungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß Ziffer 3.6/3.7 geleistet wurde

4. Rück­tritt des Kunden (Abbe­stel­lung, Stor­nie­rung) / Nicht­in­an­spruch­nahme der Leis­tung des Hotels (No Show)

4.1. Ein Rück­tritt des Kunden vom mit dem Hotel geschlos­senen Vertrag ist nur dann möglich, wenn ein Rück­tritts­recht im Vertrag verein­bart wurde, ein gesetz­li­ches Rück­tritts­recht besteht, oder das Hotel dem Vertrags­rück­tritt zustimmt.

4.2. Ist Zwischen Hotel und Kunde ein Termin zum kosten­freien Rück­tritt wirksam verein­bart worden, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurück­treten, ohne Zahlungs- oder Scha­dens­er­satz­sprüche des Hotels auszu­lösen. Das Rück­tritts­recht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum verein­barten Termin sein Recht auf Rück­tritt gegen­über dem Hotel ausübt.
4.3. Bei Logis bis zu 10 Personen (= Indi­vi­du­al­gast) kann der Kunde bis zum 22. Kalen­dertag vor Anrei­setag vom Vertrag zurück­treten, ohne Zahlungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Hotels auszu­lösen. Danach steht es dem Hotel frei, den ihm entste­henden und vom Kunden zu erset­zenden Schaden wie folgt zu pauscha­li­sieren:
Bis 4. Kalen­dertag vor Anrei­setag= 50% des Zimmer­preises
Ab 3. Kalen­dertag vor Anrei­setag= 80% des Zimmer­preises
4.4. Bei Logis ab 11 Personen (= Gruppen-Arran­ge­ment) werden bei einem teil­weisen oder voll­stän­digen Rück­tritt des Kunden vom Vertrag grund­sätz­lich 90% des verein­barten Zimmer­preises (inklu­sive oder exklu­sive Früh­stück, je nach Verein­ba­rung) pro abbe­stellter oder stor­nierter Über­nach­tung sowie 60% der verein­barten Tagungs­pau­schale bzw. des verein­barten Spei­se­ar­ran­ge­ments abge­rechnet. Dies gilt jedoch nicht in folgenden Fällen:
a) Bis 90 Kalen­der­tage vor dem Anrei­setag kann der Kunde vom Vertrag zurück­treten, ohne Zahlungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Hotels auszu­lösen.
b) Bis 45 Kalen­der­tage vor dem Anrei­setag kann der Kunde von bis zu 50% der vertrag­lich verein­barten Logis­nächte zurück­treten, ohne Zahlungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Hotels auszu­lösen.
c) Bis 30 Kalen­der­tage vor dem Anrei­setag kann der Kunde von bis zu 25% der vertrag­lich verein­barten Logis­nächte zurück­treten, ohne Zahlungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Hotels auszu­lösen.
d) Bis 14 Kalen­der­tage vor dem Anrei­setag kann der Kunde von bis zu 10% der vertrag­lich verein­barten Logis­nächte zurück­treten, ohne Zahlungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Hotels auszu­lösen.

5. Zimmer­be­reit­stel­lung, Über­gabe und Rück­gabe

5.1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereit­stel­lung bestimmter Zimmer.
5.2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des verein­barten Anrei­se­tages zur Verfü­gung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereit­stel­lung. Gebuchte Zimmer müssen bis spätes­tens 18.00 Uhr bezogen werden. Geschieht dies nicht, kann das Hotel über die Zimmer verfügen, sofern nicht ausdrück­lich eine spätere Ankunfts­zeit verein­bart wurde.
5.3. Am verein­barten Abrei­setag sind die Zimmer dem Hotel spätes­tens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfü­gung zu stellen. Danach kann das Hotel über den ihm durch spätere Räumung entste­henden Schaden hinaus für die zusätz­liche Nutzung des Zimmers bis 15.00 Uhr 50 % des Zimmer­preises in Rech­nung stellen, ab 15.00 Uhr 100 %, wobei es dem Kunden frei­steht, dem Hotel nach­zu­weisen, dass diesem kein oder ein wesent­lich nied­ri­gerer Schaden entstanden ist. Der Kunde hat eine Abreise nach 11.00 Uhr bis spätes­tens 22.00 Uhr am Vortag zu melden.

6. Rück­tritt des Hotels (Abbe­stel­lung, Stor­nie­rung)

6.1. Sofern ein Rück­tritts­recht des Kunden inner­halb einer bestimmten Frist schrift­lich verein­bart wurde ist das Hotel in diesem Zeit­raum seiner­seits berech­tigt, vom Vertrag zurück­zu­treten.
6.2. Wird eine verein­barte Voraus­zah­lung auch nach Verstrei­chen einer vom Hotel gesetzten ange­mes­senen Nach­frist mit Ableh­nungs­dro­hung nicht geleistet, so ist das Hotel eben­falls zum Rück­tritt vom Vertrag berech­tigt.
6.3. Ferner ist das Hotel berech­tigt, aus sach­lich gerecht­fer­tigtem Grund vom Vertrag außer­or­dent­lich zurück­zu­treten, beispiels­weise falls
a) höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertre­tende Umstände die Erfül­lung des Vertrages unmög­lich machen;
b) Zimmer unter irre­füh­render oder falscher Angabe wesent­li­cher Tatsa­chen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;
c) das Hotel begrün­deten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inan­spruch­nahme der Hotel­leis­tung den reibungs­losen Geschäfts­be­trieb, die Sicher­heit oder das Ansehen des Hotels in der Öffent­lich­keit gefährden kann, ohne dass dies dem Herr­schafts- bzw. Orga­ni­sa­ti­ons­be­reich des Hotels zuzu­rechnen ist.

7. Haftung des Hotels

7.1. Das Hotel haftet mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns. Diese Haftung ist im nicht leis­tungs­ty­pi­schen Bereich jedoch beschränkt auf Leis­tungs­mängel, Schäden, Folge­schäden oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sig­keit des Hotels zurück­zu­führen sind mit Ausnahme der in Ziffer 2.4 genannten Schäden an Leben, Körper und Gesund­heit. Sollten Störungen oder Mängel an den Leis­tungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unver­züg­liche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumut­bare beizu­tragen, um die Störung zu beheben und einen mögli­chen Schaden gering zu halten.
7.2. Für einge­brachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetz­li­chen Bestim­mungen, das ist bis zum Hundert­fa­chen des Zimmer­preises, höchs­tens EUR 3.500,00 sowie für Geld, Wert­pa­piere und Kost­bar­keiten bis zu EUR 800,00, sofern diese im Safe an der Rezep­tion aufbe­wahrt wurden. Geld, Wert­pa­piere und Kost­bar­keiten können bis zu einem Höchst­wert entspre­chend der Versi­che­rungs­summe des jewei­ligen Hotels im Hotel­safe aufbe­wahrt werden. Die Haftungs­an­sprüche erlö­schen, wenn nicht der Kunde nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstö­rung oder Beschä­di­gung unver­züg­lich dem Hotel Anzeige macht (§ 703 BGB).
7.3. Soweit dem Kunden ein Stell­platz in der Hotel­ga­rage oder auf einem Hotel­park­platz, auch gegen Entgelt, zur Verfü­gung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwah­rungs­ver­trag zustande. Bei Abhan­den­kommen oder Beschä­di­gung von auf dem Hotel­grund­stück abge­stellten oder rangierten Kraft­fahr­zeugen und deren Inhalt haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahr­läs­sig­keit. Dies gilt auch für Erfül­lungs­ge­hilfen des Hotels.
7.4. Weck­auf­träge werden vom Hotel mit größter Sorg­falt ausge­führt. Scha­dens­er­satz­an­sprüche, außer wegen Vorsatz oder grober Fahr­läs­sig­keit, sind ausge­schlossen.
7.5. Auskünfte aller Art werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr, erteilt.
7.6. Nach­richten, Post und Waren­sen­dungen für die Gäste werden mit Sorg­falt behan­delt. Das Hotel über­nimmt die Zustel­lung, Aufbe­wah­rung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nach­sen­dung derselben. Scha­den­er­satz­an­sprüche, außer wegen Vorsatz oder grober Fahr­läs­sig­keit, sind ausge­schlossen.
7.7. Das Hotel kann in bestimmten Fällen die unent­gelt­liche Beför­de­rung von Personen und Gepäck über­nehmen. Die Haftung für Personen und Sach­schäden ist auf die gesetz­liche Kfz-Versi­che­rung beschränkt. Für Verluste und Verzö­ge­rungen über­nimmt das Hotel keine Haftung.

8. Bereit­stel­lung von Veran­stal­tungs­räumen, Speisen und Personal

8.1. Reser­vierte Veran­stal­tungs­räume (Räume) stehen dem Kunden (Veran­stalter) nur zu der schrift­lich verein­barten Zeit zur Verfü­gung. Eine Inan­spruch­nahme der Räum­lich­keiten über den verein­barten Zeit­raum hinaus bedarf der vorhe­rigen Geneh­mi­gung der Event- und Veran­stal­tungs­ab­tei­lung des Hotels.
8.2. Bei Um- bzw. Abbe­stel­lung von reser­vierten Veran­stal­tungs­räumen (gilt nicht bei Hoch­zeiten, siehe 8.3) werden in Rech­nung gestellt:
a) bis 40 Tage vor Ankunft keine Kosten
b) 39–30 Tage vor Ankunft 30% der verein­barten Preise
c) 29–14 Tage vor Ankunft 45% der verein­barten Preise
d) 13–6 Tage vor Ankunft 85% der verein­barten Preise
e) 5–0 Tage vor Ankunft 100% der verein­barten Preise
Das Hotel bemüht sich, nicht in Anspruch genom­mene Veran­stal­tungs­räume und Tagungs­pau­schalen nach Möglich­keit ander­weitig zu vergeben.
Bis zur ander­wei­tigen Vergabe der vertrag­lich verein­barten Räume oder Arran­ge­ments hat der Veran­stalter für die Dauer des Vertrages unter Berück­sich­ti­gung der vorge­nannten Kosten­re­ge­lung den entspre­chenden Betrag zu zahlen.
8.3.  Bei Um- bzw. Abbe­stel­lung von reser­vierten Hoch­zeiten werden in Rech­nung gestellt:

a) ab unter­schrie­bener Termin­be­stä­ti­gung ist der Mindest­konsum fällig und kann nicht mehr stor­niert werden
b) 60–10 Tage vor Ankunft werden weitere 50% der gesamten verein­barten Gesamt­preises laut Angebot/Auftragsbestätigung fällig
c) 10–0 Tage vor Ankunft 100% der verein­barten Preise

Das Hotel bemüht sich, nicht in Anspruch genom­mene Veran­stal­tungs­räume und Tagungs­pau­schalen nach Möglich­keit ander­weitig zu vergeben.
Bis zur ander­wei­tigen Vergabe der vertrag­lich verein­barten Räume oder Arran­ge­ments hat der Veran­stalter für die Dauer des Vertrages unter Berück­sich­ti­gung der vorge­nannten Kosten­re­ge­lung den entspre­chenden Betrag zu zahlen.

8.4.Dem Veran­stalter kann vom Hotel auch nach Ende der Veran­stal­tung Personal zur Verfü­gung gestellt werden. Bei Veran­stal­tungen, die über das verein­barte Ende oder über 24 Uhr hinaus­gehen, werden dem Veran­stalter pro Mitar­beiter und Stunde 25.00 Euro inklu­sive der derzeit gültigen MwSt. in Rech­nung gestellt.
Falls keine andere Verein­ba­rung getroffen wurde, werden dem Veran­stalter alle Getränke nach tatsäch­li­chem Verbrauch und pro ange­bro­chene Flasche berechnet.
8.4. Das Hotel benö­tigt bei allen Veran­stal­tungen bis spätes­tens 5 Arbeits­tagen vor Beginn der Veran­stal­tung die genaue Angabe der teil­neh­menden Personen. Eine Garan­tie­zahl muss der Event- und Veran­stal­tungs­ab­tei­lung des Hotels in Text­form mitge­teilt werden und bedarf der Rück­be­stä­ti­gung. Diese ange­ge­bene Zahl der teil­neh­menden Personen gilt in Folge als garan­tierte Mindest­teil­neh­mer­zahl und wird dem Veran­stalter auf jeden Fall in Rech­nung gestellt. Sollten darüber hinaus mehr Personen teil­nehmen, so wird das Hotel nach der tatsäch­lich anwe­senden Perso­nen­an­zahl abrechnen. Bei Abwei­chung der Teil­neh­mer­zahl von über 10% ist das Hotel gegen­über dem Veran­stalter berech­tigt, die Preise neu zu berechnen und/oder die bestä­tigten Räum­lich­keiten zu tauschen. Ändern oder verschieben sich die Schluss­zeiten der Veran­stal­tung, so bedarf dieses der unver­züg­li­chen Mittei­lung des Veran­stal­ters in Text­form und der Rück­be­stä­ti­gung der Event- und Veran­stal­tungs­ab­tei­lung des Hotels. Erfolgt diese Mittei­lung nicht oder nicht unver­züg­lich, so kann das Hotel dem Veran­stalter zusätz­liche Kosten der Leis­tungs­be­reit­schaft in Rech­nung stellen.
8.5. Das Anbringen von Deko­ra­ti­ons­ma­te­rial oder sons­tigen Gegen­ständen ist ohne Zustim­mung des Hotels nicht gestattet. Mitge­führte Ausstel­lungs- oder sons­tige, auch persön­liche Gegen­stände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veran­stal­tungs­räumen bzw. im Hotel. Das Hotel über­nimmt für Verlust, Unter­gang oder Beschä­di­gung keine Haftung, auch nicht für Vermö­gens­schäden, außer bei grober Fahr­läs­sig­keit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausge­nommen sind Schäden aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwah­rung aufgrund der Umstände des Einzel­falls eine vertrags­ty­pi­sche Pflicht darstellt, von dieser Haftungs­frei­zeich­nung ausge­schlossen.
8.6. Mitge­brachtes Deko­ra­ti­ons­ma­te­rial hat den brand­schutz­tech­ni­schen Anfor­de­rungen zu entspre­chen. Das Hotel ist berech­tigt, dafür einen behörd­li­chen Nach­weis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nach­weis nicht, so ist das Hotel berech­tigt, bereits einge­brachtes Mate­rial auf Kosten des Veran­stal­ters zu entfernen. Wegen mögli­cher Beschä­di­gungen sind die Aufstel­lung und Anbrin­gung von Gegen­ständen vorher mit dem Hotel abzu­stimmen.
8.7. Mitge­brachte Ausstel­lungs- oder sons­tige Gegen­stände sind nach Ende der Veran­stal­tung unver­züg­lich zu entfernen. Unter­lässt der Veran­stalter dies, darf das Hotel die Entfer­nung und Lage­rung zu Lasten des Veran­stal­ters vornehmen. Verbleiben die Gegen­stände im Veran­stal­tungs­raum, kann das Hotel für die Dauer des Vorent­hal­tens des Raumes eine ange­mes­sene Nutzungs­ent­schä­di­gung berechnen.
8.8. Soweit das Hotel für den Veran­stalter auf dessen Veran­las­sung tech­ni­sche und sons­tige Einrich­tungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Voll­macht und auf Rech­nung des Veran­stal­ters.
Der Veran­stalter haftet für die pfleg­liche Behand­lung und die ordnungs­ge­mäße Rück­gabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprü­chen Dritter aus der Über­las­sung dieser Einrich­tungen frei.
8.9. Die Verwen­dung von eigenen elek­tri­schen Anlagen des Veran­stal­ters unter Nutzung des Strom­netzes des Hotels bedarf dessen Zustim­mung. Durch die Verwen­dung dieser Geräte auftre­tende Störungen oder Beschä­di­gungen an den tech­ni­schen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veran­stal­ters, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwen­dung entste­henden Strom­kosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
8.10. Störungen an vom Hotel zur Verfü­gung gestellten tech­ni­schen oder sons­tigen Einrich­tungen werden nach Möglich­keit umge­hend besei­tigt. Zahlungen können nicht zurück­be­halten oder gemin­dert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.
8.11. Für Beschä­di­gungen der Einrich­tung und/oder des Inven­tars des Hotels, die beim Auf- und Abbau oder während der Veran­stal­tung verur­sacht wurden, haftet der Veran­stalter ohne Verschul­dens­nach­weis.
8.12. Sofern der Veran­stalter Unter­nehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veran­stal­tungs­teil­nehmer bzw. ‑besu­cher, Mitar­beiter, sons­tige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verur­sacht werden.
8.13. Das Hotel kann vom Veran­stalter die Stel­lung einer ange­mes­senen Sicher­heits­leis­tung, zum Beispiel in Form einer Kredit­kar­ten­ga­rantie, verlangen.

8.14. Bei einer Restau­rant- oder Veran­stal­tungs­re­ser­vie­rung mit vorausge­wähltem Menü/ Speisen kann die finale Perso­nen­an­zahl maximal bis 7 Tage vor Reservierungsbeginn/ Veran­stal­tungs­be­ginn fest­ge­legt werden. Alter­nativ gilt die ursprüng­liche Perso­nen­an­zahl als Berech­nungs­grund­lage. Dies gilt ebenso für Getränke und Deko­ra­tion.

9. Beson­dere Hinweise

9.1. Tiere dürfen von den Gästen nur nach vorhe­riger Zustim­mung der Hotel­lei­tung und gegen Berech­nung eines Zuschlages mitge­bracht werden. In Gemein­schafts­räumen wie Restau­rant, Bar, Fitness­be­reich etc. dürfen Tiere nicht mitge­nommen werden es sei denn es liegt eine Erlaubnis der Hotel­di­rek­tion vor.
9.2. Fund­sa­chen bzw. liegengebliebene/vergessene Gegen­stände werden nur auf Anfrage und gegen Kosten­er­stat­tung nach­ge­sandt. Das Hotel wird die Gegen­stände für die Dauer von 6 Monaten aufbe­wahren.

10. Schluss­be­stim­mungen

10.1. Ände­rungen oder Ergän­zungen des Vertrages, der Antrags­an­nahme oder dieser Geschäfts­be­din­gungen für die Hotel­auf­nahme sollen schrift­lich erfolgen. Einsei­tige Ände­rungen oder Ergän­zungen durch den Kunden sind unwirksam.
10.2. Erfül­lungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
10.3. Ausschließ­li­cher Gerichts­stand – auch für Scheck- und Wech­sel­strei­tig­keiten – ist im kauf­män­ni­schen Verkehr der Sitz des Hotels.
10.4. Es gilt deut­sches Recht. Die Anwen­dung des UN-Kauf­rechts und des Kolli­si­ons­recht ist ausge­schlossen
10.5. Sollte eine Bestim­mung dieser Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen für die Hotel­auf­nahme unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirk­sam­keit der übrigen Bestim­mungen dadurch nicht berührt.
10.6. Entspre­chend der gesetz­li­chen Verpflich­tung weist das Hotel darauf hin, dass die Euro­päi­sche Union eine Online-Platt­form zur außer­ge­richt­li­chen Beile­gung von verbrau­cher­recht­li­chen Streitigkeiten(„OSPlattform“) einge­richtet hat: http…//ec.europa.eu/consumers/odr/

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Logo des Europäischen Fond für regionale Entwicklung

Gegenstand des Vorhabens sind Maßnahmen der Barrierefreiheit, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Modernisierungsarbeiten. Im Rahmen des Vorhabens werden hierbei ein hörbehindertengerechtes Zimmer geschaffen, eine E-Ladestation für E-Fahrzeuge errichtet, die Veranstaltungstechnik im Konferenzraum erneuert, ein digitales Kassenterminal angeschafft und eine Markise für die Eventterrasse installiert.

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Das Vorhaben Schlossberghotel Homburg wird 2018/2020 aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert. Die Investitionen dienen insbesondere dem Erwerb, der Übernahme und der Fortführung einer von Stilllegung bedrohten Tourismusbetriebsstätte sowie dem Erhalt und der Sicherung von vorhandenen und der Schaffung von neuen Dauerarbeits- und Ausbildungsplätzen. Durch erhebliche Erweiterungs- und Modernisierungsinvestitionen und die Neugestaltung von zahlreichen Hotelzimmern und Funktionsbereichen, der Verbesserung von Schallschutz, Klima- und Multimediatechnik, soll das Schlossberghotel zu einem überregional bedeutsamen Tourismusbetrieb, Tagungs- und Kongresszentrum und Sporthotel mit Wellnessbereich ausgebaut werden und so zusätzliche Einkommensquellen für den Saarpfalz-Kreis geschaffen werden.